OLG Hamm vom 08.01.1987
1 UF 335/86
Normen:
BGB § 1579 Nr.7; EheG § 26 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)173a-b
FamRZ 1987, 947

OLG Hamm - 08.01.1987 (1 UF 335/86) - DRsp Nr. 1992/8905

OLG Hamm, vom 08.01.1987 - Aktenzeichen 1 UF 335/86

DRsp Nr. 1992/8905

a-b. Subsidiaritätsverhältnis der negativen Härteklausel des § 1579 (hier: Nr. 7). gegenüber der spezialgesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 2 EheG (b) gilt nicht für den Fall, daß eine Aufhebungs- oder Nichtigkeitsklage nicht mehr durchgeführt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.7; EheG § 26 Abs.2;

»... Aus dem Scheidungsurteil des LG in Nairobi leitet sich ohne weiteres ab, daß die [deutsche] Kl. während des Bestehens der Ehe der Parteien auch mit dem Kenianer David K. verheiratet gewesen war. ... Somit ist festzustellen, daß die Kl. zur Zeit der Eheschließung mit dem Bekl. mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Gleichwohl ist es dem Bekl. verwehrt, sich auf die an sich daraus gemäß § 20 EheG folgende Nichtigkeit zu berufen, da die Ehe der Parteien nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, § 23 EheG. ...

Der Bekl. beruft sich in zweiter Instanz auch nicht mehr auf § 26 EheG, sondern ausschließlich auf die negative Härteklausel des § 1579 BGB. Das AmtsG hat die Anwendbarkeit der Härteklausel unter Hinweis auf eine Vorrangigkeit des § 26 EheG verneint. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.