»... Aus dem Scheidungsurteil des LG in Nairobi leitet sich ohne weiteres ab, daß die [deutsche] Kl. während des Bestehens der Ehe der Parteien auch mit dem Kenianer David K. verheiratet gewesen war. ... Somit ist festzustellen, daß die Kl. zur Zeit der Eheschließung mit dem Bekl. mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Gleichwohl ist es dem Bekl. verwehrt, sich auf die an sich daraus gemäß § 20 EheG folgende Nichtigkeit zu berufen, da die Ehe der Parteien nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, § 23 EheG. ...
Der Bekl. beruft sich in zweiter Instanz auch nicht mehr auf § 26 EheG, sondern ausschließlich auf die negative Härteklausel des § 1579 BGB. Das AmtsG hat die Anwendbarkeit der Härteklausel unter Hinweis auf eine Vorrangigkeit des § 26 EheG verneint. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|