»... Der AntrSt. ist nicht bedürftig im Sinne des PKH [Prozeßkostenhilfe]-Rechts (§§ 114, 115 ZPO). Er kann die Kosten des Rechtsstreits aus dem ihm zur Verfügung stehenden Kapital von 45 000 DM zahlen. Allerdings trägt der AntrSt. vor, das Kapital von 45 000 DM stelle eine Schmerzensgeldleistung für die Folgen einer kunstfehlerhaften Operation .. dar. Die Zweckbindung des Geldes als Schmerzensgeld hindert jedoch seine Verwertung zu Prozeßzwecken nicht.«
Die Zahlung eines Schmerzensgeldes stelle einen Ausgleich für beeinträchtigte Lebensfreude und eine Genugtuung für eine erlittene seelische Schädigung dar. Sofern man diese Zweckbindung allein für ausschlaggebend halte, scheide eine Berücksichtigung von Schmerzensgeldzahlungen im Rahmen der Bewilligung von PKH aus.
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