OLG Hamm vom 16.06.1987
10 WF 278/87
Normen:
ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)246d
FamRZ 1987, 1283

OLG Hamm - 16.06.1987 (10 WF 278/87) - DRsp Nr. 1992/8865

OLG Hamm, vom 16.06.1987 - Aktenzeichen 10 WF 278/87

DRsp Nr. 1992/8865

d. Verwendung von Schmerzensgeld zur Finanzierung der Prozeßkosten (Abs. 2) (d) kann je nach den Einzelfall-Umständen zumutbar sein (hier: relativ geringe Kosten-Aufwendungen und verbleibender wesentlicher Teil des Schmerzensgeldes für den Betroffenen).

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 ;

»... Der AntrSt. ist nicht bedürftig im Sinne des PKH [Prozeßkostenhilfe]-Rechts (§§ 114, 115 ZPO). Er kann die Kosten des Rechtsstreits aus dem ihm zur Verfügung stehenden Kapital von 45 000 DM zahlen. Allerdings trägt der AntrSt. vor, das Kapital von 45 000 DM stelle eine Schmerzensgeldleistung für die Folgen einer kunstfehlerhaften Operation .. dar. Die Zweckbindung des Geldes als Schmerzensgeld hindert jedoch seine Verwertung zu Prozeßzwecken nicht.«

Die Zahlung eines Schmerzensgeldes stelle einen Ausgleich für beeinträchtigte Lebensfreude und eine Genugtuung für eine erlittene seelische Schädigung dar. Sofern man diese Zweckbindung allein für ausschlaggebend halte, scheide eine Berücksichtigung von Schmerzensgeldzahlungen im Rahmen der Bewilligung von PKH aus.