»... Der Eigentümer der Ehewohnung ist am Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO [Regelung der Benutzung der Ehewohnung im Wege einstw. Anordnung] nicht beteiligt. Die Regelung des § 7 HausratsVO, die für das Verfahren nach der HausratsVO eine Beteiligung des Vermieters [der Ehewohnung] und bestimmter anderer Personen vorsieht, gilt nicht für das Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO. Das Anordnungsverfahren im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens unterliegt eigenen Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 620 a ff. ZPO); eine Verweisung auf die Verfahrensvorschriften der HausratsVO ist an keiner Stelle vorgesehen. Das schließt zwar nicht aus, daß auch einzelne Verfahrensvorschriften der HausratsVO entsprechend angewandt werden können. Eine entsprechende Anwendung des § 7 HausratsVO erscheint indes nicht geboten.