OLG Hamm vom 19.03.1987
15 Sbd 2/87
Normen:
BGB §§ 2261, 2273, 2300;
Fundstellen:
DRsp I(174)231a-b
DRsp IV(470)239a
FamRZ 1987, 865
JMBl NRW 1987, 199
OLGZ 1987, 283
Rpfleger 1987, 313

OLG Hamm - 19.03.1987 (15 Sbd 2/87) - DRsp Nr. 1992/8886

OLG Hamm, vom 19.03.1987 - Aktenzeichen 15 Sbd 2/87

DRsp Nr. 1992/8886

»Ein Streit über die örtliche Zuständigkeit liegt vor, wenn das Verwahrungsgericht und das Nachlaßgericht zwar einig sind über die Notwendigkeit der erneuten besonderen amtlichen Verwahrung eines nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffneten Erbvertrages (gemeinschaftlichen Testaments), aber keines der Gerichte diese Verwahrung durchführen will. Das gleiche gilt bei Einigkeit der Gerichte darüber, daß der Erbvertrag (das gemeinschaftliche Testament) gemäß § 2273 Abs. 3 BGB nicht wieder in die besondere amtliche Verwahrung zu bringen ist und keines der Gerichte die offene (schlichte) Aktenverwahrung durchführen will. Es wird daran festgehalten, daß das Nachlaßgericht örtlich zuständig ist für das Zurückbringen des Erbvertrages (gemeinschaftlichen Testaments) in die besondere amtliche Verwahrung. (gegen OLG Oldenburg, NJW-RR 1987, 265) Dem Nachlaßgericht obliegt in jedem Falle die - sei es besondere amtliche, sei es offene - Verwahrung eines gemäß § 2261 S. 1 BGB eröffneten Erbvertrages (gemeinschaftlichen Testaments). Die "Eröffnung" (im Rechtssinne nach § 2260 BGB) von Verfügungen des Überlebenden ist vor dessen Tod ausnahmslos ausgeschlossen.« Redaktionelle Leitsätze:

Leitsatz zu A: