OLG Hamm, vom 19.03.1987 - Aktenzeichen 15 Sbd 2/87
DRsp Nr. 1992/8886
»Ein Streit über die örtliche Zuständigkeit liegt vor, wenn das Verwahrungsgericht und das Nachlaßgericht zwar einig sind über die Notwendigkeit der erneuten besonderen amtlichen Verwahrung eines nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffneten Erbvertrages (gemeinschaftlichen Testaments), aber keines der Gerichte diese Verwahrung durchführen will.Das gleiche gilt bei Einigkeit der Gerichte darüber, daß der Erbvertrag (das gemeinschaftliche Testament) gemäß § 2273 Abs. 3BGB nicht wieder in die besondere amtliche Verwahrung zu bringen ist und keines der Gerichte die offene (schlichte) Aktenverwahrung durchführen will.Es wird daran festgehalten, daß das Nachlaßgericht örtlich zuständig ist für das Zurückbringen des Erbvertrages (gemeinschaftlichen Testaments) in die besondere amtliche Verwahrung. (gegen OLG Oldenburg, NJW-RR 1987, 265) Dem Nachlaßgericht obliegt in jedem Falle die - sei es besondere amtliche, sei es offene - Verwahrung eines gemäß § 2261 S. 1 BGB eröffneten Erbvertrages (gemeinschaftlichen Testaments).Die "Eröffnung" (im Rechtssinne nach § 2260BGB) von Verfügungen des Überlebenden ist vor dessen Tod ausnahmslos ausgeschlossen.«Redaktionelle Leitsätze:
Leitsatz zu A:
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