OLG Hamm vom 20.02.1987
5 UF 347/86
Normen:
ZPO § 323 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(415)183b
FamRZ 1987, 733

OLG Hamm - 20.02.1987 (5 UF 347/86) - DRsp Nr. 1992/8894

OLG Hamm, vom 20.02.1987 - Aktenzeichen 5 UF 347/86

DRsp Nr. 1992/8894

b. Abänderung eines Unterhaltsurteils, gegen das Berufung und Ä vom jetzigen Kläger Ä unselbständige Anschlußberufung eingelegt wurde, entgegen Abs. 3 mit Wirkung bereits ab Zustellung der Ä später durch Rücknahme des Hauptrechtsmittels wirkungslos gewordenen Ä Anschließung (b) ist nicht möglich.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs.3;

»... Eine Abänderung [des Unterhaltsurteils] ist wegen [§ 323 Abs. 3 ZPO] erst ab 22. 11. 1985 zulässig, dem Zeitpunkt, zu dem die Abänderungsklage rechtshängig geworden ist. Eine Abänderung bereits ab Zustellung des die unselbständige (später durch Rücknahme des Hauptrechtsmittels wirkungslos gewordene) Anschßlußberufung enthaltenden Schriftsatzes im Vorprozeß zum 29. 7. 1985 ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Die Kl. hat sich auf die Entscheidung des BGH in FamRZ 1986,43 ff. [hier: IV (415) 173 b], berufen, wonach es möglich sein solle, von dem Zeitpunkt der (infolge Rücknahme der Berufung oder Verwerfung als unzulässig) wirkungslos gewordenen Anschließung an auf die spätere Abänderungsklage hin den ersten Titel abzuändern. Der Senat vermag dieser Auffassung .. nicht zu folgen. ...