OLG Hamm vom 24.03.1987
7 UF 679/86
Normen:
BGB § 1612 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)354c
FamRZ 1987, 1297

OLG Hamm - 24.03.1987 (7 UF 679/86) - DRsp Nr. 1992/8885

OLG Hamm, vom 24.03.1987 - Aktenzeichen 7 UF 679/86

DRsp Nr. 1992/8885

Keine Möglichkeit einseitiger Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung (Abs. 2) gegenüber einem unverheirateten volljährigen Kind durch einen geschiedenen Elternteil, der den vollen Unterhalt anbietet, sich jedoch vorbehält, den anderen Elternteil auf bestimmte Unterhaltsleistungen inanspruchzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs.2;

»... Der Kl. hat bei bestehender Leistungsfähigkeit des Bekl. eine Barunterhaltsforderung gegen den Bekl. nach den §§ 1601 ff. BGB. Diesem Anspruch steht keine nach § 1612 Abs. 2 BGB wirksam getroffene Bestimmung über eine andere Art der Unterhaltsgewährung entgegen. Eine entsprechende gemeinsam getroffene Bestimmung beider Eltern liegt nicht vor [auch nicht nach Eintritt der Volljährigkeit des Kl.]. ...

Darüber, wie das Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 BGB gegenüber einem volljährigen Kind auszuüben ist, werden für die hier vorliegende Fallgestaltung in Lit. und Rechtspr. unterschiedliche Meinungen vertreten. Nach einer Meinung können die Eltern dieses Recht nur gemeinsam ausüben.. . Nach einer anderen Meinung kann jeder Elternteil das Bestimmungsrecht für den von ihm zu gewährenden Teil des Unterhalts allein ausüben, wenn er dem Kind die gesamte erforderliche Unterhaltsleistung anbietet. ... [Vgl. insoweit] die Zusammenstellung in dem BGH-Urteil FamRZ 1983, , in dem die Streitfrage ausdrücklich offengelassen worden ist.