OLG Karlsruhe vom 17.09.1987
16 WF 169/87
Normen:
ZPO § 91 a, § 114, § 273 Abs.2 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp IV(409)253b
FamRZ 1988, 737

OLG Karlsruhe - 17.09.1987 (16 WF 169/87) - DRsp Nr. 1992/9241

OLG Karlsruhe, vom 17.09.1987 - Aktenzeichen 16 WF 169/87

DRsp Nr. 1992/9241

b. Rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine (begründete) Klage auf Auskunftserteilung nach zwischenzeitlicher Erfüllung des Klageanspruchs.

Normenkette:

ZPO § 91 a, § 114, § 273 Abs.2 Nr.1;

Die Kl. lebt von ihrem Ehemann, dem Bekl., getrennt. Zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen forderte sie den Bekl. mit Anwaltsschreiben auf, Auskunft über seine Einkünfte zu geben. Auf dieses Schreiben reagierte der Bekl. nicht. Daraufhin reichte die Kl. beim FamGer. Klage mit dem Antrag ein, den Bekl. zur Auskunftserteilung zu verurteilen, und beantragte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Das FamGer. leitete am 6. 5. 1987 ein Doppel dieses Schriftsatzes formlos an den Prozeßbevollmächtigten des Bekl. zur Kenntnis- und Stellungnahme mit folgendem Zusatz weiter: »Mit Ihrer Stellungnahme wollen Sie bitte gleichzeitig eine Verdienstbescheinigung Ihres Mandanten vorlegen, aus der Brutto- und Nettobezüge einschließlich Zulagen, Spesen usw. zu ersehen sind«.