Die Kl. lebt von ihrem Ehemann, dem Bekl., getrennt. Zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen forderte sie den Bekl. mit Anwaltsschreiben auf, Auskunft über seine Einkünfte zu geben. Auf dieses Schreiben reagierte der Bekl. nicht. Daraufhin reichte die Kl. beim FamGer. Klage mit dem Antrag ein, den Bekl. zur Auskunftserteilung zu verurteilen, und beantragte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Das FamGer. leitete am 6. 5. 1987 ein Doppel dieses Schriftsatzes formlos an den Prozeßbevollmächtigten des Bekl. zur Kenntnis- und Stellungnahme mit folgendem Zusatz weiter: »Mit Ihrer Stellungnahme wollen Sie bitte gleichzeitig eine Verdienstbescheinigung Ihres Mandanten vorlegen, aus der Brutto- und Nettobezüge einschließlich Zulagen, Spesen usw. zu ersehen sind«.
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