OLG Karlsruhe vom 18.09.1987
16 UF 1 16/87
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(180)150c
IPRax 1990, 52

OLG Karlsruhe - 18.09.1987 (16 UF 1 16/87) - DRsp Nr. 1992/9240

OLG Karlsruhe, vom 18.09.1987 - Aktenzeichen 16 UF 1 16/87

DRsp Nr. 1992/9240

c. Anwendung deutschen Scheidungsrechts für Eheleute, deren letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit die italienische war, die aber nach italienischem Recht wegen eines Ä nicht anerkennungsfähigen Ä kirchlichen Ehenichtigkeitsurteils nicht geschieden werden können.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs.1 S.1;

»... Auf das Scheidungsbegehren ist deutsches Recht anzuwenden. Allerdings ist die letzt gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien die italienische gewesen; nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1, weiter i. V. m. Art. 220 Abs. 2 EGBGB wäre auf das Scheidungsbegehren des AntrSt. eigentlich italienisches Recht anzuwenden. Unter Anwendung italienischen Rechts könnte jedoch die Ehe der Parteien nicht geschieden werden. Denn dann müßte auch der durch den Kollegialbeschluß des Appellationsgerichts in Bari/Italien v. 23. 10. 1985 geschaffene Status der Auflösung der Ehe berücksichtigt werden, auch wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Kollegialbeschlusses nach der verbindlichen Entscheidung [des zuständigen Landesministeriums] v. 27. 4. 1987 nicht vorliegen.

Auf das Scheidungsbegehren ist deshalb gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, da der AntrSt. zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages deutscher Staatsangehöriger war (und dies noch ist).