»... Entgegen der Auffassung der Bekl. ist für die Bemessung ihres Barunterhaltsbedarfs von der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 1. 1. 1985, FamRZ 1984, 961 ] Ä monatl. Einkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1850 DM Ä auszugehen. Dies gebieten sowohl der [zwischen den Parteien geschlossene] Vergleich vom 26. 3. 1986 als auch die Düsseldorfer Tabelle selbst. ...
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