OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.02.2024
20 WF 27/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 12.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 152/20

Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 20 WF 27/24

DRsp Nr. 2024/5672

Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren

Zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG (hier: Zwangsgeld zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung zwecks Bezifferung eines Anspruchs auf Unterhalt).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 21.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 12.01.2024, Az. 3 F 152/20 UE, dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Auskunftspflicht des Antragstellers gemäß Teil-Anerkenntnis-Beschluss vom 26.04.2023 auf 4500 € festgesetzt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die durch das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim getroffene Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.