OLG Koblenz, vom 10.02.1987 - Aktenzeichen 15 UF 781/86
DRsp Nr. 1994/11764
Zur Teilnichtigkeit eines Unterhaltsvergleichs: Schließen Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsberechtigte einen Vergleich mit dem Inhalt, die Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft durch eine einmalige Zahlung abzugelten, so kann - je nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien - der die Vergangenheit betreffende Teil der Vereinbarung wirksam sein.