(d) »... Eine im Laufe des Rechtsstreits vergleichsweise gezahlte Kapitalabfindung stellt verfügbares Vermögen dar, dessen Einsatz zur Finanzierung des Rechtsstreits gemäß § 115 Abs. 2 ZPO in der Regel verwendet werden muß. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Ä wie hier Ä die betr. Partei den Kapitalbetrag zur Abgeltung eines Unterhaltsanspruchs erhalten hat. Insoweit gilt nichts anderes als bei laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen. Auch diese sind als Einkünfte, wenn sie den entsprechenden Werten gemäß der als Anlage 1 zu § 114 ZPO beigefügten Tabelle entsprechen, zur Prozeßführung einzusetzen, ohne daß auf den Zweck solcher Zahlungen abgestellt wird (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1985, 624 ..).
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