OLG Koblenz vom 10.06.1987
15 WF 351/87
Normen:
BGB § 1570 ; ZPO § 114, § 115 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(409)245d-e
FamRZ 1987, 1284

OLG Koblenz - 10.06.1987 (15 WF 351/87) - DRsp Nr. 1992/9428

OLG Koblenz, vom 10.06.1987 - Aktenzeichen 15 WF 351/87

DRsp Nr. 1992/9428

d-e. Für die Prozeßkosten einzusetzendes Vermögen ist grundsätzlich auch eine im Laufe des Rechtsstreits aufgrund Vergleichs erhaltene Kapitalabfindung, auch wenn sie zur Abgeltung eines Unterhaltsanspruchs gezahlt wurde, (e) anders bei Unzumutbarkeit des Einsatzes zur Prozeßführung, insbesondere wegen Gefährdung des notwendigen Unterhalts.

Normenkette:

BGB § 1570 ; ZPO § 114, § 115 Abs.2;

(d) »... Eine im Laufe des Rechtsstreits vergleichsweise gezahlte Kapitalabfindung stellt verfügbares Vermögen dar, dessen Einsatz zur Finanzierung des Rechtsstreits gemäß § 115 Abs. 2 ZPO in der Regel verwendet werden muß. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Ä wie hier Ä die betr. Partei den Kapitalbetrag zur Abgeltung eines Unterhaltsanspruchs erhalten hat. Insoweit gilt nichts anderes als bei laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen. Auch diese sind als Einkünfte, wenn sie den entsprechenden Werten gemäß der als Anlage 1 zu § 114 ZPO beigefügten Tabelle entsprechen, zur Prozeßführung einzusetzen, ohne daß auf den Zweck solcher Zahlungen abgestellt wird (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1985, 624 ..).