OLG Koblenz vom 10.08.1987
13 UF 1043/86
Normen:
BGB § 1579 Nr.7, § 1579 HS1;
Fundstellen:
DRsp I(166)189e
NJW-RR 1988, 1099

OLG Koblenz - 10.08.1987 (13 UF 1043/86) - DRsp Nr. 1992/9426

OLG Koblenz, vom 10.08.1987 - Aktenzeichen 13 UF 1043/86

DRsp Nr. 1992/9426

Herabgesetzter Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau, die mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt und der Ä mit Rücksicht auf die Belange eines Kindes aus der Ehe Ä lediglich eine Halbtagstätigkeit zuzumuten ist, während ihr nichtehelicher Partner das Kind betreut.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.7, § 1579 HS1;

»Das AG .. ist zutreffend davon ausgegangen, daß es grob unbillig wäre, wenn der Bekl. [geschiedener Ehemann] für die Kl. den vollen angemessenen Unterhalt zahlten müßte; denn hier sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt, ... [da die Kl.] mit ihrem neuen Lebensgefährten, dem Zeugen T, in einer festen sozialen Bindung zusammenlebt. ...