»Das AG .. ist zutreffend davon ausgegangen, daß es grob unbillig wäre, wenn der Bekl. [geschiedener Ehemann] für die Kl. den vollen angemessenen Unterhalt zahlten müßte; denn hier sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt, ... [da die Kl.] mit ihrem neuen Lebensgefährten, dem Zeugen T, in einer festen sozialen Bindung zusammenlebt. ...
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