OLG München - Urteil vom 18.03.1987 (15 U 4207/86) - DRsp Nr. 1996/23145
OLG München, Urteil vom 18.03.1987 - Aktenzeichen 15 U 4207/86
DRsp Nr. 1996/23145
Eine Verfügung über das Vermögen im ganzen i.S.d. § 1365BGB liegt nicht nur dann vor, wenn das gesamte Vermögen übertragen wird, sondern auch dann, wenn über einen einzelnen Gegenstand verfügt wird, der nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Der Begriff des Vermögens i.S.d. § 1365BGB ist im Sinne des Aktivvermögens auszulegen. Neben Grundbesitz im Wert von DM 590.000 reicht sonstiges Vermögen im Wert von DM 100.000 aus, um die Anwendung des § 1365BGB auszuschließen.