OLG München - Urteil vom 23.09.1987
12 UF 789/87
Normen:
EGBGB Art. 13 ;
Fundstellen:
IPRax 1988, 354
Vorinstanzen:
AG München,

OLG München - Urteil vom 23.09.1987 (12 UF 789/87) - DRsp Nr. 1998/15473

OLG München, Urteil vom 23.09.1987 - Aktenzeichen 12 UF 789/87

DRsp Nr. 1998/15473

1. Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Nichtigerklärung einer in Dänemark zwischen italienischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe. 2. Zur Frage des Fortbestandes einer von einem deutschen Gericht geschiedenen früheren Ehe eines dieser Ehegatten.

Normenkette:

EGBGB Art. 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die italienische Staatsangehörige sind, haben am 7.8.1980 unter Nr. ... des Heiratsregisters der Tondern-Kommune in Tondern/Dänemark die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das bei der Klägerin lebt.

Der Beklagte war zuvor in erster Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Diese Ehe wurde auf Antrag der Ehefrau durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts München vom 20.3.1979 (Az. 84 F 1315/79), rechtskräftig seit 4.10.1979, unter Anwendung deutschen materiellen Rechts geschieden.

Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin die Nichtigkeitserklärung der Ehe mit dem Beklagten.

Sie hat vorgetragen:

Da die Scheidung der ersten Ehe des Beklagten in Italien nicht anerkannt worden sei, sei die Ehe der Parteien nach dem maßgebenden italienischen Recht als Doppelehe vernichtbar.

Die Klägerin hat daher beantragt,

die am 7.8.1980 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Tondern/Dänemark geschlossene Ehe der Parteien für nichtig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.