Der Beklagte lebte vom 5.7.1983 bis zu seinem Auszug am 8.7.1985 mit der Klägerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in dem gemieteten und renovierungsbedürftigen Anwesen H Nr. in M.
Mit Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 9.7.1986 wurde der Beklagte zur Rückzahlung eines Darlehens an die Klägerin in Höhe von 9.900,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.5.1986 verurteilt. Die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde vorbehalten.
Im nachfolgenden Nachverfahren hat der Beklagte Gegenrechte geltend gemacht und hierzu im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
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