OLG Nürnberg vom 22.07.1987
11 WF 2321/87
Normen:
BGB § 1569 ; EStG § 10 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)174a
FamRZ 1987, 1050
NWB 1987, F. 1, 378

OLG Nürnberg - 22.07.1987 (11 WF 2321/87) - DRsp Nr. 1992/9975

OLG Nürnberg, vom 22.07.1987 - Aktenzeichen 11 WF 2321/87

DRsp Nr. 1992/9975

Berechtigung und Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem sogenannten begrenzten Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen, und zwar auch dann, wenn er im Veranlagungszeitraum erneut heiratet und für diesen Zeitraum die Zusammenveranlagung mit dem zweiten Ehegatten gem. § 26 EStG gewählt hat.

Normenkette:

BGB § 1569 ; EStG § 10 Abs.1 Nr.1;

Der Kl. nimmt im vorliegenden Verfahren die Bekl., seine geschiedene Ehefrau, auf Zustimmung zum sogen. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch, da er den geleisteten Unterhalt als Sonderausgabe steuerlich geltendmachen möchte. Die Bekl. verweigert diese Zustimmung mit der Begründung, sie habe mit dem am 30. 12. 1986 geheirateten zweiten Mann gemäß § 26 EStG bereits für das gesamte Jahr 1986 die gemeinsame Veranlagung gewählt.