OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.04.2010
9 UF 353/10
Fundstellen:
FuR 2010, 530
NJW 2010, 3041
Rpfleger 2010, 445
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 97/10

OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.04.2010 (9 UF 353/10) - DRsp Nr. 2010/8489

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 9 UF 353/10

DRsp Nr. 2010/8489

Steht dem Ehegatten des Beschuldigten allein die gesetzliche Vertretung des zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten minderjährigen Kindes zu, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts allein entscheiden. Eine Ergänzungspflegschaft kann ohne teilweisen Entzug der elterlichen Sorge nicht angeordnet werden.

1. Auf die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Kindes B.C., geb. 09.08.1997, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 04.02.2010 (1 F 97/10) aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Ansbach vom 01.02.2010 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 04.02.2010 hat das Familiengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ansbach für das Kind C.B., geb. 09.08.1997, Ergänzungspflegschaft mit folgenden Wirkungskreisen angeordnet:

a) Zustimmung zur Untersuchung des Kindes nach § 81 c StPO über etwaige Verletzungen

b) Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die behandelnden Ärzte des Kindes

c) Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO