1. Auf die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Kindes B.C., geb. 09.08.1997, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 04.02.2010 (1 F 97/10) aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Ansbach vom 01.02.2010 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
I. Mit Beschluss vom 04.02.2010 hat das Familiengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ansbach für das Kind C.B., geb. 09.08.1997, Ergänzungspflegschaft mit folgenden Wirkungskreisen angeordnet:
a) Zustimmung zur Untersuchung des Kindes nach §
b) Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die behandelnden Ärzte des Kindes
c) Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß §
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