OLG Nürnberg - Urteil vom 30.03.1987 (10 UF 4090/86) - DRsp Nr. 1996/23162
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.1987 - Aktenzeichen 10 UF 4090/86
DRsp Nr. 1996/23162
1. Hat der getrenntlebende Ehegatte Kindesunterhalt im eigenen Namen gemäß § 1629 Abs. 3BGB geltend gemacht und einen entsprechenden Titel erstritten, so bleibt er auch nach Scheidung der Ehe und Beendigung der Prozeßstandschaft als Titelgläubiger zur Vollstreckung im eigenen Namen berechtigt.2. Der Einwand fehlenden Bedarfs kann im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht erhoben werden.