OLG Oldenburg vom 02.09.1987
4 UF 40/87
Normen:
BGB §§ 1581, 1569, 1570 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)177e
FamRZ 1988, 89

OLG Oldenburg - 02.09.1987 (4 UF 40/87) - DRsp Nr. 1992/10034

OLG Oldenburg, vom 02.09.1987 - Aktenzeichen 4 UF 40/87

DRsp Nr. 1992/10034

Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Spielbankgewinns, und zwar auch für den Fall, daß der Pflichtige den Gewinn binnen kurzer Zeit zum größten Teil wieder verspielt, obwohl sich ihm die Gefahr der anschließenden Leistungsunfähigkeit aufdrängen mußte.

Normenkette:

BGB §§ 1581, 1569, 1570 ;

»... Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist gemäß §§ 1569, 1570 BGB gerechtfertigt. ... [Der] Gesamtunterhaltsbedarf ist nach den ehel. Lebensverhältnissen zu bestimmen. Diese waren hier weder durch die Arbeitslosenbezüge und den geringen Verdienst bei der Firma in M. noch durch die Spielbankgewinne [jeweils des Ehemannes] geprägt. Bestimmend ist vielmehr das bis Mitte 1984 über Jahre hinweg erzielte Einkommen des Ehemanns aus seiner Tätigkeit als Bauingenieur gewesen.