»... Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist gemäß §§ 1569, 1570 BGB gerechtfertigt. ... [Der] Gesamtunterhaltsbedarf ist nach den ehel. Lebensverhältnissen zu bestimmen. Diese waren hier weder durch die Arbeitslosenbezüge und den geringen Verdienst bei der Firma in M. noch durch die Spielbankgewinne [jeweils des Ehemannes] geprägt. Bestimmend ist vielmehr das bis Mitte 1984 über Jahre hinweg erzielte Einkommen des Ehemanns aus seiner Tätigkeit als Bauingenieur gewesen.
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