Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht Prozeßkostenhilfe verweigert, weil seine Ehelichkeitsanfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Kläger hat sein Klagebegehren zwar schlüssig begründet, indem er behauptet, der Beklagte stamme nicht von ihm. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt dies jedoch nicht, um die zur Prozeßkostenhilfeentscheidung nach § 114 S. 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht zu bejahen. Vielmehr kommt es darauf an, ob es nach dem gegebenen Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß die von dem Kläger gewünschte Feststellung zu treffen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 03..09.1984 - 9 W 6/84).
Wie das Amtsgericht nach Vernehmung der Streithelferin des Beklagten überzeugend ausgeführt hat, ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben.
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