OLG Stuttgart, vom 12.05.1987 - Aktenzeichen 1 Ws 163/87
DRsp Nr. 1992/10177
d. »Ein Ladengeschäft kann von Minderjährigen jedenfalls dann nicht »eingesehen« werden, wenn nur das kurzzeitige Öffnen der Ladentüre durch Kunden Sichtmöglichkeiten eröffnet und von den Minderjährigen hierbei schlechthin nichts wahrgenommen werden kann, womit Gefahren verbunden sein könnten, die von ihnen abzuwehren der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt hat.«
Normenkette:
StGB § 184 Abs.1 Nr.3 lit.a;
In den Gründen seines Beschlusses führt der Senat aus:
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