»... Auf die Unfallversicherung ist § 166 VVG nicht unmittelbar, sondern nur über die Verweisungsvorschrift des § 180 VVG entsprechend anwendbar. In der Lebensversicherung ist der Vers-Fall entweder der Eintritt des Todes (Todesfallversicherung) oder das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Erlebensfallversicherung). Im Gegensatz dazu ist in der Unfallversicherung der VersFall der Eintritt eines Unfalls, der zu Krankheit, Invalidität oder Tod führt. Beiden VersArten ist lediglich gemeinsam, daß der Tod durch Unfall einer von mehreren denkbaren VersFällen ist.