OLG Stuttgart vom 29.05.1987
2 U 271/86
Normen:
BGB § 242, § 2077 ; VVG § 166, 180 ;
Fundstellen:
DRsp II(230)102e
FamRZ 1988, 175
MDR 1987, 849
NJW-RR 1988, 1180

OLG Stuttgart - 29.05.1987 (2 U 271/86) - DRsp Nr. 1992/10175

OLG Stuttgart, vom 29.05.1987 - Aktenzeichen 2 U 271/86

DRsp Nr. 1992/10175

1. Anders als unter Umständen bei einer Lebensversicherung ist bei Zahlungen aus einem Unfallversicherungsvertrag nach dem Tod des Versicherten seine jetzige Ehefrau als Bezugsberechtigte anzusehen, auch wenn in dem Vertrag noch die frühere Ehefrau als Bezugsberechtigte genannt wird. 2. Grund dafür ist, daß bei einer Unfallversicherung für den Versicherungsnehmer regelmäßig kein Grund besteht, einen anderen als die Hinterbliebenen zu begünstigen.

Normenkette:

BGB § 242, § 2077 ; VVG § 166, 180 ;

»... Auf die Unfallversicherung ist § 166 VVG nicht unmittelbar, sondern nur über die Verweisungsvorschrift des § 180 VVG entsprechend anwendbar. In der Lebensversicherung ist der Vers-Fall entweder der Eintritt des Todes (Todesfallversicherung) oder das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Erlebensfallversicherung). Im Gegensatz dazu ist in der Unfallversicherung der VersFall der Eintritt eines Unfalls, der zu Krankheit, Invalidität oder Tod führt. Beiden VersArten ist lediglich gemeinsam, daß der Tod durch Unfall einer von mehreren denkbaren VersFällen ist.