OLG Stuttgart - Beschluß vom 12.06.1987
8 WF 13/87
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 103, § 104 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 968
JurBüro 1987, 1411

OLG Stuttgart - Beschluß vom 12.06.1987 (8 WF 13/87) - DRsp Nr. 1995/2653

OLG Stuttgart, Beschluß vom 12.06.1987 - Aktenzeichen 8 WF 13/87

DRsp Nr. 1995/2653

1. Auch wenn sich aus der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens kein Anspruch auf Rückzahlung des Prozeßkostenvorschusses ergibt, ist der unstreitig gezahlte Prozeßkostenvorschuß im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig voll zu berücksichtigen und nicht nur insoweit, als er die Kosten übersteigt, die der Empfänger des Prozeßkostenvorschusses nach der Kostenentscheidung nicht erstattet verlangen kann. 2. Die Anrechenbarkeit beruht auf der Überlegung, daß der Empfänger des Vorschusses die Prozeßkosten nicht zweimal erhalten soll, der Kostenerstattungsanspruch also durch die frühere Vorschußleistung getilgt ist.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 103, § 104 ;

Hinweise: