FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2007
13 K 206/05
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; BSHG § 16 Satz 1 § 122 ; BGB § 1603 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1243
EFG 2007, 1169

Opfergrenze; Unterhaltsleistungen; Unterhaltsberechtigte Person; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Verlobte; Abzug - Keine Opfergrenze trotz unterhaltsbedürftiger Lebensgefährtin ohne Sozialhilfeanspruch

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 13 K 206/05

DRsp Nr. 2007/10318

Opfergrenze; Unterhaltsleistungen; Unterhaltsberechtigte Person; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Verlobte; Abzug - Keine Opfergrenze trotz unterhaltsbedürftiger Lebensgefährtin ohne Sozialhilfeanspruch

1. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sozialhilfe nicht beantragt worden ist, diese aber im Falle eines Antrags wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen abgelehnt worden wäre. 2. Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Unterhalt des bedürftigen Partners sicherstellt. Deshalb muss bei der Berechnung der Sozialhilfe das monatliche Einkommen des Lebenspartners berücksichtigt werden. 3. Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ist die sog. Opfergrenze nicht zu berücksichtigen, wenn die unterhaltsbedürftige Lebensgefährtin aufgrund des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen keine Sozialhilfe erhält (gegen BMF-Schr. v. 28.3.2003, BStBl I 2003, 243).

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; BSHG § 16 Satz 1 § 122 ; BGB § 1603 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen.