BGH - Beschluss vom 25.03.2015
XII ZB 156/12
Normen:
VersAusglG § 13; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 916
NJW-RR 2015, 707
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 123/11
OLG Schleswig, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 327/11

Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts i.R. einer Mischkalkulation; Verrechnung der angemessenen Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten durch den Versorgungsträger; Begrenzung der pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht durch einen Höchstbetrag

BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen XII ZB 156/12

DRsp Nr. 2015/7422

Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts i.R. einer Mischkalkulation; Verrechnung der angemessenen Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten durch den Versorgungsträger; Begrenzung der pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht durch einen Höchstbetrag

a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 € in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet.b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation insgesamt aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - - zur Veröffentlichung bestimmt).