OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.03.2010
11 W 229/10
Normen:
PStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen UR 11130/09

Personenstandssache

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 11 W 229/10

DRsp Nr. 2010/16601

Personenstandssache

Eintragung akademischer Grade in das Eheregister) Neben dem Vor- und Familiennamen der Ehegatten ist auf Antrag auch ein akademischer Grad, insbesondere der akademische Grad des "Doktor" in das Eheregister einzutragen.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Regensburg - Abteilung für Personenstandssachen - vom 17.12.2009 - UR 11130/09, wird der Standesbeamte des Standesamts ... angewiesen, im Heiratsregister dem Namen des Antragstellers ... den akademischen Grad "Dr." voranzustellen.

Normenkette:

PStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

1. Der Antragsteller hat am 05.12.2009 mit Frau ... die Ehe geschlossen. Bei Protokollierung der Anmeldung der Eheschließung am 19.11.2009 verweigerte der Standesbeamte des Standesamtes ... dem Antragsteller neben dessen Namen auch den akademischen Grad "Dr." einzutragen. Zur Begründung gab der Standesbeamte an, das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Personenstandsgesetz sehe die Aufnahme akademischer Grade nicht vor.

Mit Antrag vom 23.11.2009 begehrte der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Regensburg, das Standesamt ... anzuweisen, im Eheregister seinem Familiennamen den Zusatz "Dr." voranzustellen.