BGH - Beschluss vom 13.07.2010
VI ZB 1/10
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 718
FamRZ 2010, 1651
NJW 2011, 151
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 181/09
LG Darmstadt, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 137/08

Pflicht eines Anwalts zur Sicherstellung von zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis; Erforderlichkeit einer Eintragung eines hypothetischen Endes der beantragten Fristverlängerung bei Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender und dessen Kontrolle nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen VI ZB 1/10

DRsp Nr. 2010/15088

Pflicht eines Anwalts zur Sicherstellung von zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis; Erforderlichkeit einer Eintragung eines hypothetischen Endes der beantragten Fristverlängerung bei Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender und dessen Kontrolle nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung

a) Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden. b) Beantragt der Anwalt eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2009 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 330.442,17 €

Normenkette:

ZPO § Abs. ;