OLG Saarbrücken - Beschluß vom 31.07.1987
9 WF 126/87
Normen:
ZPO § 114 ;

PKH für PKH-Prüfungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 31.07.1987 - Aktenzeichen 9 WF 126/87

DRsp Nr. 1996/3400

PKH für PKH-Prüfungsverfahren

Für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht der Beklagten die bereits mit Schriftsatz vom 18.09.86 begehrte Prozeßkostenhilfe zur Klageabwehr verweigert. Gleichzeitig hat es dem Kläger Prozeßkostenhilfe für seine Klage mit Wirkung ab ihrer Zustellung bewilligt.

Mit ihrer Beschwerde rügt die Beklagte, daß das Gericht sie zu mehrfachen, das Verfahren förderlichen Stellungnahmen veranlaßt habe, ohne entweder ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen oder die unbedingt eingereichte Klage zurückzuweisen.

Die zulässige (§ 127 II S.2 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat über den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zutreffend erst mit dem Beschluß vom 21.05.87 entschieden, da das Verfahren zuvor lediglich im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren betrieben wurde und Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren nicht bewilligt werden kann (vgl. BGH NJW 1984, 2106 m.w.N.).