Mit Beschluss vom 07.03.07 (Bl. 13 d.A.) hat das Landgericht Bremen - 4. Zivilkammer - den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner mangels hinreichenden Nachweises der Bedürftigkeit zurückgewiesen.
Aus den von dem Antragsteller im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er Eigentümer eines Ende September 2006 zum Kaufpreis von EUR 9.500,- erworbenen Pkw der Marke VW Polo 1.2, Baujahr 2004, ist.
Der landgerichtliche Beschluss ist dem Antragsteller am 14.03.07 zugestellt worden (Bl. 16 d.A.).
Am 28.03.07 hat der Antragsteller gegen den landgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 18 f. d.A.).
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