OLG Bremen - Beschluss vom 28.06.2007
1 W 22/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB XII § 90 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 619
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 196/07

Pkw als geschütztes Vermögen, das nicht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt wird

OLG Bremen, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 1 W 22/07

DRsp Nr. 2007/22333

Pkw als geschütztes Vermögen, das nicht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt wird

»1. Ein im Eigentum des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellers stehender Pkw gehört grundsätzlich zu dem von ihm einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2. Zum geschützten Vermögen gehört ein solcher Pkw nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 9 oder Abs. 3 SGB XII erfüllt sind.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; SGB XII § 90 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 07.03.07 (Bl. 13 d.A.) hat das Landgericht Bremen - 4. Zivilkammer - den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner mangels hinreichenden Nachweises der Bedürftigkeit zurückgewiesen.

Aus den von dem Antragsteller im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er Eigentümer eines Ende September 2006 zum Kaufpreis von EUR 9.500,- erworbenen Pkw der Marke VW Polo 1.2, Baujahr 2004, ist.

Der landgerichtliche Beschluss ist dem Antragsteller am 14.03.07 zugestellt worden (Bl. 16 d.A.).

Am 28.03.07 hat der Antragsteller gegen den landgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 18 f. d.A.).