FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2010
12 K 18/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; AO § 162; AO § 96 Abs. 1 S. 1; BGB § 1968; BGB § 1914; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1601; BGB § 1612b Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 3; FGO § 135; FGO § 136; FGO § 137;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1443

Privater Nutzungsanteil eines Laptops bei einem Berufspiloten; Beerdigungskosten für Bruder als außergewöhnliche Belastungen; Anrechnung des Kindergelds bei barunterhaltspflichtigem Elternteil

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 12 K 18/07

DRsp Nr. 2011/2137

Privater Nutzungsanteil eines Laptops bei einem Berufspiloten; Beerdigungskosten für Bruder als außergewöhnliche Belastungen; Anrechnung des Kindergelds bei barunterhaltspflichtigem Elternteil

1. Wird der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung eines Laptops nicht nachgewiesen, wird der berufliche bzw. private Nutzungsanteil bei einem Berufspiloten auf 50 % geschätzt. 2. Die für die Beerdigung des Bruders entstandenen Kosten sind nicht als außergwöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn wenigstens ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Bruder überlebt. 3. Kindergeld oder vergleichbare Leistungen sind der Einkommensteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn dem Steuerpflichtigen kein Kindergeld ausgezahlt wurde, er aber einen Ausgleichanspruch gegen die Mutter nach § 1612b Abs. 1 und 3 BGB hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; AO § 162; AO § 96 Abs. 1 S. 1; BGB § 1968; BGB § 1914; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1601; BGB § 1612b Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 3; FGO § 135; FGO § 136; FGO § 137;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte Einkommensteuer gegen den Kläger in zutreffender Höhe festgesetzt hat.