BGH - Beschluss vom 22.04.2015
XII ZB 577/14
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1899 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 172
FamRZ 2015, 1103
FuR 2015, 462
MDR 2015, 657
NJW 2015, 1876
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 80/14
LG Augsburg, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 2139/14

Prüfung der Anordnung einer Mitbetreuung zum Wohle des Betreuten

BGH, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 577/14

DRsp Nr. 2015/8499

Prüfung der Anordnung einer Mitbetreuung zum Wohle des Betreuten

Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1899 Abs. 1;

Gründe

I.

Die 1965 geborene Betroffene leidet an einer spastischen Spinalparalyse mit kognitiven Störungen. Sie lebt in einem Heim.