OLG Celle - Beschluss vom 09.03.2010
17 WF 28/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1751
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 236/09

Prüfung der Bedürftigkeit in der Verfahrenskostenhilfe; Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Kontoauszügen

OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 17 WF 28/10

DRsp Nr. 2010/6696

Prüfung der Bedürftigkeit in der Verfahrenskostenhilfe; Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Kontoauszügen

Zur Frage der Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung in der Verfahrenskostenhilfe.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 21. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache. Durch Verfügung vom 12. Januar 2010 forderte das Amtsgericht die Antragstellerin unter anderem zur Vorlage der ungeschwärzten Kontounterlagen sämtlicher vorhandener Konten der letzten sechs Monate auf. Die Antragstellerin vertrat daraufhin schriftsätzlich die Auffassung, zur Vorlage der angeforderten Kontounterlagen nicht verpflichtet zu sein, weil das Amtsgericht bereits auf der Grundlage der eingereichten Formularerklärung nebst den zahlreichen beigefügten Belege eine Entscheidung über die Bedürftigkeit der Antragstellerin treffen könne. Das Amtsgericht wies sodann den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurück, weil sie ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.