BGH - Beschluss vom 08.01.2020
XII ZB 368/19
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 629
FuR 2020, 308
MDR 2020, 352
NJW-RR 2020, 449
ZEV 2020, 495
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 74/17 B
LG Aachen, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 265/18

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung; Möglichkeit der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht

BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 368/19

DRsp Nr. 2020/3060

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung; Möglichkeit der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Bestellung eines Kontrollbetreuers.

Die Betroffene, die an einer mittelschweren Demenz mit erheblichen mnestischen Einbußen leidet, erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3 (nachfolgend: Bevollmächtigte), am 13. November 2013 eine umfassende Vorsorgevollmacht, die auch die Berechtigung des Bevollmächtigten umfasst, Schenkungen in dem Rahmen vorzunehmen, die auch einem Betreuer gestattet sind.