OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2020
8 UF 167/19
Normen:
FamFG § 266; BGB § 313; BGB § 488; BGB § 812;
Fundstellen:
NotBZ 2020, 474
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 1845/18

Rechtliche Einordnung von Zuwendungen unter EhegattenAbgrenzung von ehebedingten Zuwendungen von Schenkungen oder Darlehen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 8 UF 167/19

DRsp Nr. 2020/15955

Rechtliche Einordnung von Zuwendungen unter Ehegatten Abgrenzung von ehebedingten Zuwendungen von Schenkungen oder Darlehen

Orientierungssatz 1. Eine Zuwendung unter Ehegatten ist kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (Anschluss an BGH FamRZ 2006, 1022). 2. In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (Anschluss an BGH FamRZ 1990, 600; BGH FamRZ 1992, 293).