BGH - Beschluss vom 20.05.2015
XII ZB 96/15
Normen:
StGB § 63; BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 173
FuR 2015, 532
MDR 2015, 769
NJW-RR 2015, 961
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 XVII 4868/06
LG Stralsund, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 210/14

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eine Betreuung bei einem mittelgradig Intelligenzgeminderten

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen XII ZB 96/15

DRsp Nr. 2015/10714

Rechtmäßigkeit der Aufhebung eine Betreuung bei einem mittelgradig Intelligenzgeminderten

Allein die Unterbringung des betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt den Betreuungsbedarf nicht entfallen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. Mai 2014 hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

StGB § 63; BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der für ihn eingerichteten Betreuung.

Der 1961 geborene Betroffene leidet unter einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung. Von 1965 bis 1980 war er geschlossen in der Psychiatrie untergebracht. Eine weitere Unterbringung erfolgte ab 1981 bis 1991, dann von 1994 bis 1996. Seit 1993 wird der Betroffene gesetzlich betreut. Im Jahr 2002 wurde er wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die weitere Vollstreckung dieser Unterbringung wurde zuletzt mit Beschluss vom 25. Februar 2014 angeordnet.