BGH - Beschluss vom 11.08.2010
XII ZB 138/10
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 1, 2; FamFG § 278 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 667 XVII M4149
LG Hannover, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 23/10

Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Betreuers trotz fehlender vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen; Vereinbarkeit der unterlassenen Bekanntgabe eines ärztlichen Gutachtens an den Betroffenen in einem Verfahren der Bestellung eines Betreuers mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZB 138/10

DRsp Nr. 2010/15568

Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Betreuers trotz fehlender vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen; Vereinbarkeit der unterlassenen Bekanntgabe eines ärztlichen Gutachtens an den Betroffenen in einem Verfahren der Bestellung eines Betreuers mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Wird im Prozess von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens abgesehen, weil zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden, muss, jedenfalls wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist, ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben und Gelegenheit gegeben werden, mit dem Betroffenen über das Gutachten zu sprechen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 1, 2; FamFG § 278 Abs. 1;

Gründe

I.