OLG Naumburg - Beschluss vom 14.07.2022
9 WF 47/22
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 89 Abs. 2; ZPO § 802j Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 673/21

Rechtmäßigkeit einer Ordnungshaftanordnung und eines Haftbefehls zur Erzwingung der Herausgabe von Kindern an das Jugendamt und den Vormund

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 9 WF 47/22

DRsp Nr. 2023/4033

Rechtmäßigkeit einer Ordnungshaftanordnung und eines Haftbefehls zur Erzwingung der Herausgabe von Kindern an das Jugendamt und den Vormund

1. Die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 90 ff. FamFG ist unzulässig, wenn nicht zuvor ein Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ergangen und den Beteiligten bekannt gemacht worden ist. 2. Die Androhung der Verhängung von Ordnungsmitteln muss Angaben zum gesetzlichen Höchstmaß des Ordnungsgeldes und zur gesetzlichen Maximaldauer der Ordnungshaft enthalten sowie darauf hinweisen, dass die Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgt sein muss. 3. Eine Zwangshaft (hier: zur Erzwingung der Herausgabe eines oder mehrerer Kinder an das Jugendamt) ist in § 89 FamFG nicht vorgesehen.

Auf die sofortige Beschwerde der Kindeseltern wird der eine Ordnungsmittelanordnung und einen Haftbefehl enthaltende, als Haftbefehl bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vom 16.05.2022 aufgehoben.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 89 Abs. 2; ZPO § 802j Abs. 1;

Gründe:

I.