Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids im Hinblick auf eine vom Beklagten (dem Finanzamt - FA-) erklärte Aufrechnung.
Der Kläger ist der Vater von drei derzeit in ...[EU-Ausland] lebenden Kindern (A, B und C). Gemäß "Urkunden über die Verpflichtung zum Unterhalt" der Stadt X - Jugendamt - verpflichtete sich der Kläger zur Unterhaltszahlung in der dort jeweils genannten Höhe gegenüber seinen Kindern. Die Stadt X erteilte zugunsten der Kinder bzw. deren gesetzlichen Vertreters vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunden.
In der Folgezeit zahlte der Kläger den Unterhalt nicht. Das Land Niedersachsen, vertreten durch die Stadt X, erbrachte daher Leistungen nach dem
Die von der Stadt X erbrachten Unterhaltsleistungen, wurden - jedenfalls zu weiten Teilen - nicht vom Kläger an die Stadt zurückgezahlt. Zugunsten der Stadt X bzw. der Beigeladenen, welche ab dem ... die Aufgaben als Träger der Jugendhilfe von der Stadt X übernahm, wurden vollstreckbare Teilausfertigungen der besagten Urkunden in Höhe von ... ausgestellt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen sind die genannten Beträge weiterhin offen.
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