BGH - Beschluss vom 28.07.2010
XII ZB 317/10
Normen:
FamFG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 57/10
AG Osterode, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII H 4032

Rechtmitteleinlegung in Betreuungssachen und Unterbringungssachen

BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen XII ZB 317/10

DRsp Nr. 2010/14008

Rechtmitteleinlegung in Betreuungssachen und Unterbringungssachen

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 4;

Gründe

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird - wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.