1. Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
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