BGH - Beschluss vom 11.08.2010
XII ZB 171/10
Normen:
FamFG § 34 Abs. 2; FamFG § 34 Abs. 3 S. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1650
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldenburg), vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII (K) 622
LG Oldenburg, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 260/10

Rechtsbeschwerde wegen fehlender Anhörung des Betroffenen i.R.e. Verlängerung der Betreuung

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZB 171/10

DRsp Nr. 2010/15569

Rechtsbeschwerde wegen fehlender Anhörung des Betroffenen i.R.e. Verlängerung der Betreuung

§ 278 Abs. 1 S. 1 FamFG gilt gemäß § 295 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren.

1. Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 34 Abs. 2; FamFG § 34 Abs. 3 S. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.