SchlHOLG - Beschluss vom 04.08.2010
10 UF 153/09
Normen:
BGB (a.F.) § 1587a Abs. 5; BGB (a.F.) § 1587f; FamFG § 225; FamFG § 226;
Fundstellen:
amRBInt 2011, 2
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 5/09

Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit ausländischer Versicherungsanwartschaften hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 10 UF 153/09

DRsp Nr. 2010/15804

Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit ausländischer Versicherungsanwartschaften hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Wenn auf Seiten des im Rahmen der inländischen Anwartschaften Ausgleichberechtigten weitere, nicht aufklärbare ausländische Versicherungsanwartschaften bestehen, ist auszusprechen, dass der Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfindet. 2. Für eine etwaige Durchführung des Versorgungsausgleiches sind die Parteien dann auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 09.07.2009 betreffend den Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben.

Ein Versorgungsausgleich findet zurzeit nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,00 €.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 1587a Abs. 5; BGB (a.F.) § 1587f; FamFG § 225; FamFG § 226;

Gründe:

I. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben unter dem 24.05.1995 in W. geheiratet.

Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder M., geb. am 06.09.1993 und H., geb. am 03.05.1996 hervorgegangen.

Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 09.04.2009 hat der Antragsteller gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 727,03 € erworben.