OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.08.2020
8 WF 103/20
Normen:
JVEG § 8a Abs. 4; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1159/13

Rechtsfolgen der Überschreitung des Vorschusses durch den SachverständigenZulässiges Maß der Verkürzung der Vergütung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 8 WF 103/20

DRsp Nr. 2021/965

Rechtsfolgen der Überschreitung des Vorschusses durch den Sachverständigen Zulässiges Maß der Verkürzung der Vergütung

1. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.2. Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre

Tenor

1.

Auf die Beschwerde und die Erinnerung der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Familiengericht - vom 07.05.2020 - Az. 6 F 1159/13 - und die Kostenrechnung der Kostenbeamtin vom 08.01.2013 - Kassenzeichen ... abgeändert:

Der von der Antragsgegnerin zu tragende Betrag wird von 6.019,91 € auf 3.167,50 € herabgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8a Abs. 4; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2;

Gründe