OLG Koblenz - Beschluss vom 21.05.2015
7 WF 353/15
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2016, 9
FamRZ 2015, 1902
FuR 2016, 121
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 325/12

Rechtsfolgen eines Obhutswechsel für die Geltendmachung von Kindesunterhalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 7 WF 353/15

DRsp Nr. 2015/17863

Rechtsfolgen eines Obhutswechsel für die Geltendmachung von Kindesunterhalt

Mit dem Wechsel eines minderjährigen Kindes in den Haushalt der Mutter endet das Obhutsverhältnis des Kindes beim Vater mit der Folge, dass auch dessen bisherige gesetzliche Ermächtigung aus § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, entfällt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 16.03.2015 teilweise abgeändert.

Die Kosten der in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten werden niedergeschlagen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

2.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 3.780,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 113 FamFG, 567 ff, 91a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.