OLG Hamburg - Urteil vom 24.02.2015
2 UF 160/14
Normen:
FamFG § 161 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 985 F 278/14

Rechtsstellung der Großeltern im Verfahren der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 2 UF 160/14

DRsp Nr. 2015/7473

Rechtsstellung der Großeltern im Verfahren der Entziehung der elterlichen Sorge

1. Zur Hinzuziehung von Pflegepersonen i.S.d. § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG (hier: Großeltern) als Beteiligte und zu ihrem Akteneinsichtsrecht in einem Kindschaftsverfahren. 2. Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie und geht im Bereich des BGB und FamFG über den Begriff erlaubnispflichtiger Familienpflege im Sinne des § 44 SGB VII hinaus. Unabhängig hiervon besteht bei Pflege eines Kindes durch die Großeltern eine Ausnahme vom behördlichen Erlaubnisvorbehalt gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII.

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg - Familiengericht - vom 17.11.2014 zum Az. 985 F 278/14 wird aufgehoben.

Die Antragsteller werden am Verfahren beteiligt.

Die Gerichtsakte ist dem Antragstellervertreter zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei für die Dauer von zweimal 24 Stunden zu übersenden.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 161 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Antragsteller begehren als Großeltern väterlicherseits die Beteiligung am Hauptverfahren sowie Akteneinsicht.

Die Kindesmutter hat bislang die alleinige elterliche Sorge. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.