BGH - Beschluss vom 04.03.2020
XII ZB 443/19
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 945
FuR 2020, 483
MDR 2020, 624
NJW-RR 2020, 647
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 402 XVII 305/18
LG München II, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 625/19

Rechtsstreit um die Feststellung einer Betreuungsbedürftigkeit; Fachärztliche Stellungnahmen im Widerspruch zu gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten

BGH, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen XII ZB 443/19

DRsp Nr. 2020/5616

Rechtsstreit um die Feststellung einer Betreuungsbedürftigkeit; Fachärztliche Stellungnahmen im Widerspruch zu gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten

Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit, wenn der Betroffene fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 20. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; FamFG § 26;

Gründe

I.

Die Betroffene wehrt sich gegen die Anordnung einer Betreuung.

Die 1936 geborene Betroffene und ihr Ehemann, der in einem Pflegeheim lebt, haben vier Kinder (Beteiligte zu 3 bis 6). Das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 6 einerseits und den Beteiligten zu 3 bis 5 andererseits ist zerrüttet. Nachdem die Betroffene nach einem Sturz in ihrer Wohnung nicht sofort aufgefunden wurde, regte die unfallchirurgische Klinik die Einrichtung einer Betreuung an.