BGH - Beschluss vom 18.03.2020
XII ZB 213/19
Normen:
BGB § 1629; SGB II § 33; SGB II § 38;
Fundstellen:
BGHZ 225, 122
FamRB 2020, 258
FamRZ 2020, 991
FuR 2020, 524
MDR 2020, 732
NJW 2020, 1881
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1254/13
OLG Frankfurt/Main, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 137/17

Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt; Vertretungsrecht für eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen XII ZB 213/19

DRsp Nr. 2020/6460

Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt; Vertretungsrecht für eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II

Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu schließen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für den Zeitraum von September 2013 bis zum 9. April 2015 an die Antragstellerin in Höhe von 6.446,20 € für das Kind B. und in Höhe von 1.664 € für das Kind A. , geboren am 15. Juli 2006, sowie für den Zeitraum von Februar 2015 bis zum 9. April 2015 in Höhe von 414 € an das Land Hessen, vertreten durch den Main-Kinzig-Kreis, Jugendamt Unterhaltsvorschusskasse, zurückgewiesen wurde.