1. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter anderem wegen einer fortgesetzten an seiner Tochter M. (auch) nach vollendung ihres 18. Lebensjahres begangenen Notzucht verurteilt. Gleichzeitig hat es die M. wegen ihres Geschlechtsverkehrs, den sie nach diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer hatte, der Blutschande (§
Die Revision sieht hierin einen Widerspruch, jedoch zu Unrecht.
Die Zwangslagen, die einerseits in §
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