RG - Urteil vom 19.06.1942
4 D 209/42
Normen:
StGB § 173 Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DR 1942, 1322

RG - Urteil vom 19.06.1942 (4 D 209/42) - DRsp Nr. 1995/8554

RG, Urteil vom 19.06.1942 - Aktenzeichen 4 D 209/42

DRsp Nr. 1995/8554

1. Auch das Opfer einer Vergewaltigung kann Täterin im Sinne des § 173 Abs. 1 StGB sein. 2. Eine Drohung i.S. des § 178 Abs. 1 StGB braucht bei einer fortgesetzten Handlung nicht bei jedem Einzelakt ausdrücklich noch einmal zu erfolgen.

Normenkette:

StGB § 173 Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter anderem wegen einer fortgesetzten an seiner Tochter M. (auch) nach vollendung ihres 18. Lebensjahres begangenen Notzucht verurteilt. Gleichzeitig hat es die M. wegen ihres Geschlechtsverkehrs, den sie nach diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer hatte, der Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) für überführt erachtet.

Die Revision sieht hierin einen Widerspruch, jedoch zu Unrecht.

Die Zwangslagen, die einerseits in § 177 StGB und andererseits in § 52 Abs. 1 StGB gekennzeichnet sind, decken sich nicht notwendig.