FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2010
4 K 1254/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 74 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1 S. 1;

Rückforderung überzahlten Kindergeldes für ein erwachsenes behindertes Kind vom Kindergeldberechtigten bei fehlender Bekanntgabe der Aufhebung einer teilweisen Abzweigung und Zahlung auf das Konto des Kindes

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 1254/08

DRsp Nr. 2010/11697

Rückforderung überzahlten Kindergeldes für ein erwachsenes behindertes Kind vom Kindergeldberechtigten bei fehlender Bekanntgabe der Aufhebung einer teilweisen Abzweigung und Zahlung auf das Konto des Kindes

1. Wird das Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind in Folge der Anweisung der Kindergeldberechtigten auf das Konto des Kindes - zwischenzeitlich aufgrund Abzweigung an den Landkreis nicht in voller Höhe - überwiesen, ist die Kindergeldberechtigte nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Folge der Überschreitung des Grenzbetrags i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als zur Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes verpflichtete Leistungsempfängerin anzusehen. Dem steht weder die fehlende Kenntnis der Kindergeldberechtigten von der Aufhebung des Abzweigungsbescheides, von den den Grenzbetrag überschreitenden Kindeseinkünften noch die Auszahlung auf das Konto des Kindes entgegen. 2. Ein Abzweigungsbescheid wirkt gegenüber dem Inhaltsadressaten ebenso wie die Aufhebung der Abzweigung auch ohne Bekanntgabe der jeweiligen Verwaltungsakte an den Kindergeldberechtigten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 74 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: