OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2020
12 B 1281/19
Normen:
SGB X § 44; UVG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 2051/19

Rückforderung von UVG-Leistungen; Bestandskräftiger Bescheid

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 12 B 1281/19

DRsp Nr. 2020/15818

Rückforderung von UVG -Leistungen; Bestandskräftiger Bescheid

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 44; UVG § 5 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Beschwerdebegehren zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2019 und auf Einstellung der Vollstreckung hieraus gerichteten Antrag als unzulässig abgelehnt, weil der zugrundeliegende Bescheid bestandskräftig sei.